Die Vorinstanz räumt zudem selber ein, das Gesetz sehe keine allgemeine Hilfeleistungspflicht bei einem verletzten Tier vor. Der vorinstanzliche Verweis auf ein allenfalls angebrachtes und gebotenes Durchschnittsverhalten in einer derartigen Situation ist nach den Vorgaben von Gesetz und Praxis unbehelflich. Auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschuldigten und der Einleitung des Strafverfahrens ist nicht hinreichend belegt.