Die Vorinstanz zitiert zwar verschiedene gesetzliche Regelungen, insbesondere das Versicherungsobligatorium im Hundegesetz. Daraus ergibt sich indessen nicht ausdrücklich und auch nicht aus dem Zusammenhang mit der nötigen Klarheit, dass der Hundehalter seine Personalien anzugeben und einen Schadenfall seiner obligatorischen Haftpflichtversicherung zu melden hat. Die Vorinstanz räumt zudem selber ein, das Gesetz sehe keine allgemeine Hilfeleistungspflicht bei einem verletzten Tier vor.