Indem die Vorinstanz in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien, den Beschuldigten die Verfahrenskosten teilweise auferlegt habe, verletzte sie Bundesrecht. Entgegen der Vorinstanz seien die Verfahrenskosten vollständig dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7.3 Theoretische Ausführungen Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.