Auch ein adäquater Kausalzusammenhang sei nicht gegeben. Denn aufgrund des Sich- Entfernens ohne Angabe von Kontaktangaben könne nicht gesagt werden, dass durch dieses Verhalten der Eindruck erweckt worden sei, die Beschuldigten hätten sich der Widerhandlung gegen das Hundegesetz strafbar gemacht. Im Übrigen gelte als Einleitung des Strafverfahrens nicht die Anzeige der Straf- und Zivilklägerin, sondern die Anhandnahme durch die Staatsanwaltschaft. Diese dürfte durch das «Nachtatverhalten» der Beschuldigten in ihrem Entscheid, ein Verfahren einzuleiten, nicht beeinflusst worden sein. Indem die Vorinstanz in Anwendung von Art.