Der Vorinstanz könne insofern zugestimmt werden, dass für die Straf- und Zivilklägerin der Eindruck habe entstehen können, dass sich die Beschuldigten einer allfälligen zivilrechtlichen Verantwortung hätten entziehen wollen. Das sei aber nicht die Absicht gewesen, zumal die Beschuldigte 2 den Vorfall am Morgen des 26. Juli 2019 telefonisch der Polizei gemeldet habe, dies in Unkenntnis der bereits eingereichten Anzeige. Vorliegend fehle es bereits an einem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten. Auch ein adäquater Kausalzusammenhang sei nicht gegeben.