Auch der Verweis auf Art. 26 TschG gehe fehl, weil die vorliegende Konstellation gänzlich anders sei als der Sachverhalt eines angefahrenen Tiers, weil das Sich-Entfernen, ohne die Kontaktangaben zu hinterlassen, keinen Einfluss auf den Gesundheitszustand des verletzten Hundes gehabt habe, zumal sich dessen Halter um die medizinische Versorgung bemüht habe. Der Vorinstanz könne insofern zugestimmt werden, dass für die Straf- und Zivilklägerin der Eindruck habe entstehen können, dass sich die Beschuldigten einer allfälligen zivilrechtlichen Verantwortung hätten entziehen wollen.