6 geben. Eine solche Verpflichtung lasse sich aber aus keiner der vorgenannten Normen herleiten, auch bestehe sie weder in straf- noch in zivilrechtlicher Hinsicht. Zudem gehe der Vergleich mit Art. 51 und 53 SVG fehl, weil in Konstellationen wie der vorliegenden analoge Vorschriften fehlen würden. Auch der Verweis auf Art.