Weiter führe die Vorinstanz aus, dass die Beschuldigten durch ihre Verhaltensweise durchaus den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch letztlich die Anhebung des Strafverfahrens veranlasst hätten. Allerdings gehe aus den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin an keiner Stelle hervor, dass sie aufgrund der «Flucht» der Beschuldigten angenommen habe, diese hätten sich strafbar gemacht. Die Vorinstanz leite das für eine Kostenauferlegung vorausgesetzte prozessuale Verschulden von der Tierhalterhaftung gemäss Art. 56 Abs. 1 OR ab. Zudem verweise sie auf Art.