Entsprechend könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin zu einem späteren Zeitpunkt Anzeige erstattet hätte, wenn die Schadensregulierung nicht zu ihrer Zufriedenheit hätte erledigt werden können. Somit wäre auch eine sofortige Hilfeleistung und Angabe von Personalien kein Garant für ein Absehen von einer Anzeige gewesen. Weiter führe die Vorinstanz aus, dass die Beschuldigten durch ihre Verhaltensweise durchaus den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch letztlich die Anhebung des Strafverfahrens veranlasst hätten.