Der Straf- und Zivilklägerin sei es nach eigenen Angaben in erster Linie um die Übernahme von Tierarztkosten gegangen. Der erstellte Sachverhalt deute zudem auf ein Mitverschulden der Privatklägerin hin, weshalb nicht ohne Weiteres zu erwarten gewesen wäre, dass die Haftpflichtversicherung der Beschuldigten den vollen Schaden getragen hätte. Entsprechend könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin zu einem späteren Zeitpunkt Anzeige erstattet hätte, wenn die Schadensregulierung nicht zu ihrer Zufriedenheit hätte erledigt werden können.