_ herausgefunden, dass es sich bei der einen Halterin um die Beschuldigte 2 handle. Entsprechend habe die Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt der Anzeige zumindest Kenntnis der Personalien der Beschuldigten 2 gehabt und über die nötigen Informationen verfügt, um auch die Beschuldigte 1 problemlos zu identifizieren. Grund der Anzeige sei damit nicht die Klärung der Personalien gewesen. Der Straf- und Zivilklägerin sei es nach eigenen Angaben in erster Linie um die Übernahme von Tierarztkosten gegangen.