Denn die Straf- und Zivilklägerin habe bereits vor dem Vorfall feststellen können, aus welchen Fahrzeugen die Beschuldigten ausgestiegen seien. Nach dem Vorfall seien die Fahrzeuge noch vor Ort gewesen, so dass ohne Weiteres die Kennzeichen notiert und darüber die Personalien der Beschuldigten hätten ausfindig gemacht werden können. So sei die Straf- und Zivilklägerin denn auch vorgegangen. Zudem habe sie über die Zeugin I.________ herausgefunden, dass es sich bei der einen Halterin um die Beschuldigte 2 handle.