Beschuldigte 2]), weshalb das nachfolgend Ausgeführte für beide gleichermassen gilt. Die Beschuldigten machen zunächst geltend, dass die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Straf- und Zivilklägerin gezwungen gewesen sei, Anzeige zu erstatten, um überhaupt die Personalien der Beschuldigten in Erfahrung zu bringen, nur teilweise den aktenkundigen Fakten entsprechen würden. Denn die Straf- und Zivilklägerin habe bereits vor dem Vorfall feststellen können, aus welchen Fahrzeugen die Beschuldigten ausgestiegen seien.