der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.2 Vorbringen der Beschuldigten 1 und 2 Die Beschuldigten 1 und 2 reichten – obwohl von unterschiedlichen Rechtsvertretern stammend – praktisch identische Berufungsbegründungen ein (vgl. pag. 416 ff. [Beschuldigte 1]; pag. 436 ff. [Beschuldigte 2]), weshalb das nachfolgend Ausgeführte für beide gleichermassen gilt.