5 Abs. 2 StPO anzulasten. Zusammengefasst sei die Initiierung des Strafverfahrens den Verhaltensweisen der beiden Beschuldigten zuzurechnen, weshalb ihnen die anteilsmässigen Verfahrenskosten von je CHF 150.00 aufzuerlegen seien. Infolge des Freispruchs habe der Kanton Bern die weiteren Kosten (ab Erstellung der Strafbefehle) zu tragen (pag. 367 ff.; S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).