Entsprechend sei es nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin zu eruieren versucht habe, wer für eine allfällige Tierarztrechnung aufzukommen habe und daher letztlich Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Die beiden Beschuldigten würden zudem seit mehreren Jahren intensiv Hundesport betreiben (Obedience), weshalb bei ihnen von einer allgemeinen Affinität für diese Tiere auszugehen sei. Unter den gegebenen Verhältnissen seien die beiden Beschuldigten vom angebrachten und gebotenen Durchschnittsverhalten abgewichen. Insoweit hätten sie die Einleitung des Prozesses verschuldet bzw. sei diesen ein prozessuales Verschulden i.S.v.