SR 210) sowie Art. 42 Abs. 3 OR und hielt fest, dass ein Halter bzw. Eigentümer eines Heim- oder Nutztieres gemeinhin – also auch abseits von Verkehrsunfällen – ein Interesse daran habe, bei einer Verletzung seines Tieres die Personalien des dafür möglicherweise Verantwortlichen zu erfahren bzw. dessen kurzzeitige Hilfeleistung in Anspruch nehmen zu dürfen. Entsprechend sei es nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin zu eruieren versucht habe, wer für eine allfällige Tierarztrechnung aufzukommen habe und daher letztlich Anzeige bei der Polizei erstattet habe.