Er müsse bei der Sachverhaltsabklärung mitwirken, wobei er in einem ersten Schritt dem Geschädigten zumindest die Personalien bekannt zu geben habe. Zur Verdeutlichung, weshalb ein prozessuales Verschulden vorliege, verwies die Vorinstanz zudem auf die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.0), konkret auf Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, sowie auf Art. 26 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455), Art. 641a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie Art.