Unter Verweis auf Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht [OR]; SR 220) sowie Art. 11 Abs. 1 Hundegesetz führte die Vorinstanz aus, dass im Falle eines durch den eigenen Hund verursachten Schadens der jeweilige Hundehalter seine Personalien anzugeben und den Vorfall seiner obligatorischen Haftpflichtversicherung zu melden habe. Er müsse bei der Sachverhaltsabklärung mitwirken, wobei er in einem ersten Schritt dem Geschädigten zumindest die Personalien bekannt zu geben habe.