Die beiden Rechtsvertreter der Beschuldigten hätten selbst verlauten lassen, dass es wohl nicht zu einem derart weiten Fortschreiten des Strafverfahrens gekommen wäre, hätten die beiden Beschuldigten nach dem Vorfall eine andere Verhaltensweise an den Tag gelegt. Indem sie sich aber nach dem Vorfall einfach vom Ort des Geschehens entfernt hätten, hätten sie nach Auffassung des Gerichts durch ihre Verhaltensweise den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt bzw. dadurch letztlich die Anhebung des Strafverfahrens durch die Straf- und Zivilklägerin bzw. Strafbehörde veranlasst. Unter Verweis auf Art.