Die Straf- und Zivilklägerin habe den Vorfall «erzwungenermassen» zur Anzeige bringen müssen, damit die Personalien der beiden Beschuldigten überhaupt in Erfahrung hätten gebracht werden können und die Verantwortung habe abgeklärt werden können. Die beiden Rechtsvertreter der Beschuldigten hätten selbst verlauten lassen, dass es wohl nicht zu einem derart weiten Fortschreiten des Strafverfahrens gekommen wäre, hätten die beiden Beschuldigten nach dem Vorfall eine andere Verhaltensweise an den Tag gelegt.