7. Zur Kostenauflage 7.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass sich die beiden Beschuldigten nach dem Vorfall, ohne Angabe ihrer Personalien bzw. ohne jegliche Hilfeleistung ihrerseits, vom Ort des Geschehens entfernt hätten, dies, obwohl der Labrador der Straf- und Zivilklägerin erhebliche Verletzungen davongetragen habe. Die Straf- und Zivilklägerin habe den Vorfall «erzwungenermassen» zur Anzeige bringen müssen, damit die Personalien der beiden Beschuldigten überhaupt in Erfahrung hätten gebracht werden können und die Verantwortung habe abgeklärt werden können.