4 keit, sich kurz abwenden zu dürfen, Massstab der objektiv geforderten Sorgfalt sei. Auch könne den Beschuldigten kein pflichtwidriges Verhalten, wonach sie ihre Hunde nicht an der Leine geführt hätten, vorgeworfen werden, weil an besagter Stelle keine allgemeine Leinenpflicht gelte (pag. 364 f.; S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).