Weil dies allerdings nicht Teil des vorgeworfenen Sachverhalts sei, wurden die beiden Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Hundegesetz freigesprochen (pag. 359 ff.; S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Vollständigkeit halber fügte die Vorinstanz zudem an, dass sich die beiden Beschuldigten wohl selbst bei einer allfällig konkreten Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 15 Hundegesetz keiner Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht hätten, weil es nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne, dass ein permanentes und ununterbrochenes Beobachten des Hundes, ohne Möglich-