Es werde ihnen einzig vorgeworfen, dass sie die nicht angeleinten Hunde nicht hätten abrufen können und deshalb nicht hätten verhindern können, dass es zu einem Gerangel zwischen den drei Hunden gekommen sei. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Hunde abrufbar gewesen seien und den Beschuldigten einzig vorgeworfen werden könne, dass sie zu spät auf den sich nähernden fremden Hund reagiert hätten und sie ihre beiden Hunde früher hätten rufen müssen. Weil dies allerdings nicht Teil des vorgeworfenen Sachverhalts sei, wurden die beiden Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Hundegesetz freigesprochen (pag.