Des Weiteren werde den beiden Beschuldigten in den Strafbefehlen auch kein vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten bzw. Unterlassen zur Last gelegt. Insbesondere werde auch nicht umschrieben, inwiefern die Beschuldigten überhaupt hätten verhindern können bzw. vorgehen müssen, damit es nicht zu einer Gefahrensituation (Gerangel bzw. Hundebiss) gekommen wäre. Es werde ihnen einzig vorgeworfen, dass sie die nicht angeleinten Hunde nicht hätten abrufen können und deshalb nicht hätten verhindern können, dass es zu einem Gerangel zwischen den drei Hunden gekommen sei.