Dabei handle es sich um die zentrale Beweisfrage, welche bei der Beweiswürdigung einzig zu beurteilen gewesen sei. Welcher der beiden Hunde den Labrador (Hund der Straf- und Zivilklägerin) letztlich gebissen und verletzt habe, könne hingegen offen bleiben, weil dies in den Strafbefehlen vom 11. September 2019 weder angeklagt noch im Hinblick auf die Ausgestaltung von Art. 5 i.V.m. Art. 15 Hundegesetz von Bedeutung sei. Des Weiteren werde den beiden Beschuldigten in den Strafbefehlen auch kein vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten bzw. Unterlassen zur Last gelegt.