Der Hund der Straf- und Zivilklägerin habe sich dabei Bissverletzungen an der rechten Flanke zugezogen und operativ behandelt werden müssen. Die Vorinstanz führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass bestritten worden sei, dass die beiden Beschuldigten hätten verhindern können, dass es zu diesem Gerangel gekommen sei. Dabei handle es sich um die zentrale Beweisfrage, welche bei der Beweiswürdigung einzig zu beurteilen gewesen sei.