398 Abs. 2 StPO; EUGSTER, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO). Dementsprechend verfügt die Kammer bei der 3 Überprüfung der angefochtenen Punkte (Kostenauflage und Entschädigungsfrage) über volle Kognition (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2017 E. 2.3.). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten darf das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt / Materielles