5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigten wurden von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Hundegesetz, angeblich begangen am 24. Juli 2019, ca. 20:30 Uhr, in F.________, G.________, freigesprochen. Zufolge der auf die Kostenauflage und Entschädigungsfrage beschränkten Berufung ist dieser Freispruch – sowie der Zivilpunkt – in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu beurteilen ist einzig die Frage, ob den Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Verfahrenskosten auferlegt werden können sowie gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst.