Mit Verfügung vom 20. August 2021 (pag. 405 ff.) wurde – nach Feststellung, dass sich die übrigen Parteien zu dieser Frage nicht hatten vernehmen lassen – die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 406). Mit Eingaben vom 4. Oktober 2021 (pag. 416 ff. [Beschuldigte 1]; pag. 434 ff. [Beschuldigte 2]) begründeten die Beschuldigten ihre Berufung. E.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Blick auf den Verfahrensgegenstand konnte oberinstanzlich auf Beweisergänzungen verzichtet werden.