Beschuldigte 2]) form- und fristgerecht die Berufung. Sie beschränkten ihre Berufung jeweils auf die Kostenauflage (Verurteilung zu den Verfahrenskosten von CHF 150.00) und die Verweigerung der Ausrichtung einer Entschädigung. Des Weiteren beantragte die Beschuldigte 2 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 394). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 2. August 2021 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 403 f.). Mit Verfügung vom 20. August 2021 (pag.