334] des erstinstanzlichen Urteils). Die anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 2'117.50 (betreffend die Beschuldigte 2, pag. 333) und CHF 2'167.50 (betreffend die Beschuldigte 1, pag. 334) wurden dem Kanton Bern auferlegt. Die Zivilforderung von E.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) wurde auf den Zivilweg verwiesen, für die Behandlung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden und die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen wurden wettgeschlagen (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 333 f.).