Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 278+279 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Susedka Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin 1 C.________ verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte/Berufungsführerin 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und E.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 21. Mai 2021 (PEN 20 371/372) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend Beschuldigte 1) und C.________ (nachfolgend Beschuldigte 2) mit Urteil vom 21. Mai 2021 (pag. 332 ff.) frei von der Anschuldi- gung der Widerhandlung gegen das Hundegesetz (BSG 916.31), angeblich began- gen am 24. Juli 2019, ca. 20:30 Uhr, in F.________, G.________, ohne Ausrich- tung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrens- kosten von jeweils CHF 150.00 (Ziff. A.I. [Beschuldigte 2, pag. 333] und Ziff. B. [Beschuldigte 1, pag. 334] des erstinstanzlichen Urteils). Die anteilsmässigen Ver- fahrenskosten von CHF 2'117.50 (betreffend die Beschuldigte 2, pag. 333) und CHF 2'167.50 (betreffend die Beschuldigte 1, pag. 334) wurden dem Kanton Bern auferlegt. Die Zivilforderung von E.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) wurde auf den Zivilweg verwiesen, für die Behandlung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden und die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendun- gen wurden wettgeschlagen (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 333 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, und die Beschuldigte 2, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Schreiben vom 1. Juni 2021 (pag. 341) bzw. 2. Juni 2021 (pag. 344) form- und fristgerecht die Berufung an. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 29. Juni 2021 (pag. 377 f.) erklärten die Beschuldigten mit Ein- gabe vom 19. Juli 2021 (pag. 389 ff. [Beschuldigte 1]; pag. 393 ff. [Beschuldigte 2]) form- und fristgerecht die Berufung. Sie beschränkten ihre Berufung jeweils auf die Kostenauflage (Verurteilung zu den Verfahrenskosten von CHF 150.00) und die Verweigerung der Ausrichtung einer Entschädigung. Des Weiteren beantragte die Beschuldigte 2 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 394). Die Ge- neralstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 2. August 2021 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 403 f.). Mit Verfü- gung vom 20. August 2021 (pag. 405 ff.) wurde – nach Feststellung, dass sich die übrigen Parteien zu dieser Frage nicht hatten vernehmen lassen – die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 406). Mit Eingaben vom 4. Oktober 2021 (pag. 416 ff. [Beschuldigte 1]; pag. 434 ff. [Beschuldigte 2]) be- gründeten die Beschuldigten ihre Berufung. E.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Blick auf den Verfahrensgegenstand konnte oberinstanzlich auf Beweisergän- zungen verzichtet werden. 2 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete in ihrer Berufungsbegründung vom 4. Oktober 2021 (pag. 416 ff.) namens der Beschuldigten 1 folgende Anträge (pag. 417): 1. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. 2. Der Berufungsführerin sei für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss Honorarnoten zuzusprechen. Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete in seiner Berufungsbegründung vom 4. Oktober 2021 (pag. 434 ff.) namens der Beschuldigten 2 folgende Anträge (pag. 435): 1. Als Folge des Freispruchs seien die Verfahrenskosten der ersten Instanz vollständig dem Kan- ton Bern aufzuerlegen und C.________ sei eine Entschädigung in der Höhe der einreichten Ho- norarnote von Rechtsanwalt D.________ (CHF 8'265.65) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte auszurichten; 2. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigten wurden von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Hundegesetz, angeblich begangen am 24. Juli 2019, ca. 20:30 Uhr, in F.________, G.________, freigesprochen. Zufolge der auf die Kostenauflage und Entschädi- gungsfrage beschränkten Berufung ist dieser Freispruch – sowie der Zivilpunkt – in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu beurteilen ist einzig die Frage, ob den Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) die Verfahrenskosten auferlegt werden können sowie ge- stützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung verweigert werden kann. Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – von vornherein ausschliesslich Übertre- tungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechts- verletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vor- gebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht hingegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition. Die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthe- mas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO; EUGSTER, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO). Dementsprechend verfügt die Kammer bei der 3 Überprüfung der angefochtenen Punkte (Kostenauflage und Entschädigungsfrage) über volle Kognition (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2017 E. 2.3.). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten darf das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «re- formatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt / Materielles 6. Sachverhalt / Ausgangslage Mit Strafbefehlen vom 11. September 2019 (pag. 50 [Beschuldigte 1]; pag. 133 [Beschuldigte 2]) wurde den Beschuldigten vorgeworfen, dass sie am 24. Juli 2019 um ca. 20:30 Uhr während eines Spaziergangs am Ufer des H.________ ihre nicht angeleinten Hunde nicht hätten abrufen können und deshalb nicht hätten verhin- dern können, dass es zu einem Gerangel zwischen ihren Hunden sowie dem Hund der Straf- und Zivilklägerin gekommen sei. Der Hund der Straf- und Zivilklägerin habe sich dabei Bissverletzungen an der rechten Flanke zugezogen und operativ behandelt werden müssen. Die Vorinstanz führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass bestritten wor- den sei, dass die beiden Beschuldigten hätten verhindern können, dass es zu die- sem Gerangel gekommen sei. Dabei handle es sich um die zentrale Beweisfrage, welche bei der Beweiswürdigung einzig zu beurteilen gewesen sei. Welcher der beiden Hunde den Labrador (Hund der Straf- und Zivilklägerin) letztlich gebissen und verletzt habe, könne hingegen offen bleiben, weil dies in den Strafbefehlen vom 11. September 2019 weder angeklagt noch im Hinblick auf die Ausgestaltung von Art. 5 i.V.m. Art. 15 Hundegesetz von Bedeutung sei. Des Weiteren werde den beiden Beschuldigten in den Strafbefehlen auch kein vorsätzliches oder fahrlässi- ges Fehlverhalten bzw. Unterlassen zur Last gelegt. Insbesondere werde auch nicht umschrieben, inwiefern die Beschuldigten überhaupt hätten verhindern kön- nen bzw. vorgehen müssen, damit es nicht zu einer Gefahrensituation (Gerangel bzw. Hundebiss) gekommen wäre. Es werde ihnen einzig vorgeworfen, dass sie die nicht angeleinten Hunde nicht hätten abrufen können und deshalb nicht hätten verhindern können, dass es zu einem Gerangel zwischen den drei Hunden ge- kommen sei. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Hunde abrufbar ge- wesen seien und den Beschuldigten einzig vorgeworfen werden könne, dass sie zu spät auf den sich nähernden fremden Hund reagiert hätten und sie ihre beiden Hunde früher hätten rufen müssen. Weil dies allerdings nicht Teil des vorgeworfe- nen Sachverhalts sei, wurden die beiden Beschuldigten vom Vorwurf der Wider- handlung gegen das Hundegesetz freigesprochen (pag. 359 ff.; S. 9 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Der Vollständigkeit halber fügte die Vorinstanz zudem an, dass sich die beiden Be- schuldigten wohl selbst bei einer allfällig konkreten Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 15 Hundegesetz keiner Sorgfaltspflichtverletzung schuldig ge- macht hätten, weil es nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne, dass ein permanentes und ununterbrochenes Beobachten des Hundes, ohne Möglich- 4 keit, sich kurz abwenden zu dürfen, Massstab der objektiv geforderten Sorgfalt sei. Auch könne den Beschuldigten kein pflichtwidriges Verhalten, wonach sie ihre Hunde nicht an der Leine geführt hätten, vorgeworfen werden, weil an besagter Stelle keine allgemeine Leinenpflicht gelte (pag. 364 f.; S. 14 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 7. Zur Kostenauflage 7.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass sich die beiden Beschuldigten nach dem Vorfall, ohne Angabe ihrer Personalien bzw. ohne jegliche Hilfeleistung ihrerseits, vom Ort des Geschehens entfernt hätten, dies, obwohl der Labrador der Straf- und Zivilklägerin erhebliche Verletzungen davongetragen habe. Die Straf- und Zivilklägerin habe den Vorfall «erzwungenermassen» zur Anzeige bringen müssen, damit die Personalien der beiden Beschuldigten überhaupt in Erfahrung hätten gebracht werden können und die Verantwortung habe abgeklärt werden können. Die beiden Rechtsvertreter der Beschuldigten hätten selbst verlauten lassen, dass es wohl nicht zu einem der- art weiten Fortschreiten des Strafverfahrens gekommen wäre, hätten die beiden Beschuldigten nach dem Vorfall eine andere Verhaltensweise an den Tag gelegt. Indem sie sich aber nach dem Vorfall einfach vom Ort des Geschehens entfernt hätten, hätten sie nach Auffassung des Gerichts durch ihre Verhaltensweise den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt bzw. dadurch letztlich die Anhebung des Strafverfahrens durch die Straf- und Zivilklägerin bzw. Strafbehörde veranlasst. Unter Verweis auf Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht [OR]; SR 220) sowie Art. 11 Abs. 1 Hundegesetz führte die Vorinstanz aus, dass im Falle ei- nes durch den eigenen Hund verursachten Schadens der jeweilige Hundehalter seine Personalien anzugeben und den Vorfall seiner obligatorischen Haftpflichtver- sicherung zu melden habe. Er müsse bei der Sachverhaltsabklärung mitwirken, wobei er in einem ersten Schritt dem Geschädigten zumindest die Personalien be- kannt zu geben habe. Zur Verdeutlichung, weshalb ein prozessuales Verschulden vorliege, verwies die Vorinstanz zudem auf die Bestimmungen des Strassenver- kehrsgesetzes (SVG; SR 741.0), konkret auf Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, sowie auf Art. 26 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455), Art. 641a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie Art. 42 Abs. 3 OR und hielt fest, dass ein Halter bzw. Eigentümer eines Heim- oder Nutztieres gemeinhin – also auch abseits von Verkehrsunfällen – ein Interesse daran habe, bei einer Verletzung seines Tie- res die Personalien des dafür möglicherweise Verantwortlichen zu erfahren bzw. dessen kurzzeitige Hilfeleistung in Anspruch nehmen zu dürfen. Entsprechend sei es nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin zu eruieren versucht habe, wer für eine allfällige Tierarztrechnung aufzukommen habe und daher letztlich Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Die beiden Beschuldigten würden zudem seit mehre- ren Jahren intensiv Hundesport betreiben (Obedience), weshalb bei ihnen von ei- ner allgemeinen Affinität für diese Tiere auszugehen sei. Unter den gegebenen Verhältnissen seien die beiden Beschuldigten vom angebrachten und gebotenen Durchschnittsverhalten abgewichen. Insoweit hätten sie die Einleitung des Prozes- ses verschuldet bzw. sei diesen ein prozessuales Verschulden i.S.v. Art. 426 5 Abs. 2 StPO anzulasten. Zusammengefasst sei die Initiierung des Strafverfahrens den Verhaltensweisen der beiden Beschuldigten zuzurechnen, weshalb ihnen die anteilsmässigen Verfahrenskosten von je CHF 150.00 aufzuerlegen seien. Infolge des Freispruchs habe der Kanton Bern die weiteren Kosten (ab Erstellung der Strafbefehle) zu tragen (pag. 367 ff.; S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 7.2 Vorbringen der Beschuldigten 1 und 2 Die Beschuldigten 1 und 2 reichten – obwohl von unterschiedlichen Rechtsvertre- tern stammend – praktisch identische Berufungsbegründungen ein (vgl. pag. 416 ff. [Beschuldigte 1]; pag. 436 ff. [Beschuldigte 2]), weshalb das nachfolgend Ausge- führte für beide gleichermassen gilt. Die Beschuldigten machen zunächst geltend, dass die Ausführungen der Vorin- stanz, wonach die Straf- und Zivilklägerin gezwungen gewesen sei, Anzeige zu er- statten, um überhaupt die Personalien der Beschuldigten in Erfahrung zu bringen, nur teilweise den aktenkundigen Fakten entsprechen würden. Denn die Straf- und Zivilklägerin habe bereits vor dem Vorfall feststellen können, aus welchen Fahr- zeugen die Beschuldigten ausgestiegen seien. Nach dem Vorfall seien die Fahr- zeuge noch vor Ort gewesen, so dass ohne Weiteres die Kennzeichen notiert und darüber die Personalien der Beschuldigten hätten ausfindig gemacht werden kön- nen. So sei die Straf- und Zivilklägerin denn auch vorgegangen. Zudem habe sie über die Zeugin I.________ herausgefunden, dass es sich bei der einen Halterin um die Beschuldigte 2 handle. Entsprechend habe die Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt der Anzeige zumindest Kenntnis der Personalien der Beschuldigten 2 gehabt und über die nötigen Informationen verfügt, um auch die Beschuldigte 1 problemlos zu identifizieren. Grund der Anzeige sei damit nicht die Klärung der Personalien gewesen. Der Straf- und Zivilklägerin sei es nach eigenen Angaben in erster Linie um die Übernahme von Tierarztkosten gegangen. Der erstellte Sachverhalt deute zudem auf ein Mitverschulden der Privatklägerin hin, weshalb nicht ohne Weiteres zu erwarten gewesen wäre, dass die Haftpflicht- versicherung der Beschuldigten den vollen Schaden getragen hätte. Entsprechend könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin zu einem späteren Zeitpunkt Anzeige erstattet hätte, wenn die Schadensregulierung nicht zu ihrer Zufriedenheit hätte erledigt werden können. Somit wäre auch eine sofortige Hilfeleistung und Angabe von Personalien kein Garant für ein Absehen von einer Anzeige gewesen. Weiter führe die Vorinstanz aus, dass die Beschuldigten durch ihre Verhaltensweise durchaus den dringenden Verdacht einer strafbaren Hand- lung erweckt und dadurch letztlich die Anhebung des Strafverfahrens veranlasst hätten. Allerdings gehe aus den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin an keiner Stelle hervor, dass sie aufgrund der «Flucht» der Beschuldigten angenommen ha- be, diese hätten sich strafbar gemacht. Die Vorinstanz leite das für eine Kostenauferlegung vorausgesetzte prozessuale Verschulden von der Tierhalterhaftung gemäss Art. 56 Abs. 1 OR ab. Zudem ver- weise sie auf Art. 11 Abs. 1 Hundegesetz und schliesse aus diesem Versiche- rungsobligatorium, dass der Hundehalter verpflichtet sei, seine Personalien anzu- 6 geben. Eine solche Verpflichtung lasse sich aber aus keiner der vorgenannten Normen herleiten, auch bestehe sie weder in straf- noch in zivilrechtlicher Hinsicht. Zudem gehe der Vergleich mit Art. 51 und 53 SVG fehl, weil in Konstellationen wie der vorliegenden analoge Vorschriften fehlen würden. Auch der Verweis auf Art. 26 TschG gehe fehl, weil die vorliegende Konstellation gänzlich anders sei als der Sachverhalt eines angefahrenen Tiers, weil das Sich-Entfernen, ohne die Kontakt- angaben zu hinterlassen, keinen Einfluss auf den Gesundheitszustand des verletz- ten Hundes gehabt habe, zumal sich dessen Halter um die medizinische Versor- gung bemüht habe. Der Vorinstanz könne insofern zugestimmt werden, dass für die Straf- und Zivilklä- gerin der Eindruck habe entstehen können, dass sich die Beschuldigten einer allfäl- ligen zivilrechtlichen Verantwortung hätten entziehen wollen. Das sei aber nicht die Absicht gewesen, zumal die Beschuldigte 2 den Vorfall am Morgen des 26. Juli 2019 telefonisch der Polizei gemeldet habe, dies in Unkenntnis der bereits einge- reichten Anzeige. Vorliegend fehle es bereits an einem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten. Auch ein adäquater Kausalzusammenhang sei nicht gegeben. Denn aufgrund des Sich- Entfernens ohne Angabe von Kontaktangaben könne nicht gesagt werden, dass durch dieses Verhalten der Eindruck erweckt worden sei, die Beschuldigten hätten sich der Widerhandlung gegen das Hundegesetz strafbar gemacht. Im Übrigen gel- te als Einleitung des Strafverfahrens nicht die Anzeige der Straf- und Zivilklägerin, sondern die Anhandnahme durch die Staatsanwaltschaft. Diese dürfte durch das «Nachtatverhalten» der Beschuldigten in ihrem Entscheid, ein Verfahren einzulei- ten, nicht beeinflusst worden sein. Indem die Vorinstanz in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO, obwohl die Voraus- setzungen dafür nicht gegeben seien, den Beschuldigten die Verfahrenskosten teilweise auferlegt habe, verletzte sie Bundesrecht. Entgegen der Vorinstanz seien die Verfahrenskosten vollständig dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7.3 Theoretische Ausführungen Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldig- te Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Ein- stellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Be- gründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachts- strafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrecht- lich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus 7 Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung er- geben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Ver- halten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regel- mässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteil 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). 7.4 Erwägungen der Kammer Die gerade gemachten theoretischen Ausführungen besagen nichts anderes, als dass die Kostenauflage an eine beschuldigte Person im Falle eines Freispruchs bzw. einer Einstellung die Ausnahme darstellt (so explizit RIKLIN, OFK StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 426 StPO). Dementsprechend bedingt die Kostenauflage mehr als ein sittenwidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten, auch mehr als eine blosse Verletzung von vertraglichen Pflichten. Sie ist nur zulässig bei qualifi- ziert rechtswidrigen und rechtsgenügend nachgewiesenen Sachverhalten, vorab der Verletzung besonderer gesetzlicher Vorschriften (GRIESSER, SK StPO, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 426 StPO). Eine Kostenauflage scheitert vorliegend bereits am Nachweis eines rechtswidrigen Verhaltens der Beschuldigten. Die Vorinstanz zitiert zwar verschiedene gesetzliche Regelungen, insbesondere das Versicherungsobligatorium im Hundegesetz. Dar- aus ergibt sich indessen nicht ausdrücklich und auch nicht aus dem Zusammen- hang mit der nötigen Klarheit, dass der Hundehalter seine Personalien anzugeben und einen Schadenfall seiner obligatorischen Haftpflichtversicherung zu melden hat. Die Vorinstanz räumt zudem selber ein, das Gesetz sehe keine allgemeine Hil- feleistungspflicht bei einem verletzten Tier vor. Der vorinstanzliche Verweis auf ein allenfalls angebrachtes und gebotenes Durchschnittsverhalten in einer derartigen Situation ist nach den Vorgaben von Gesetz und Praxis unbehelflich. Auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschul- digten und der Einleitung des Strafverfahrens ist nicht hinreichend belegt. Gemäss Vorinstanz habe die Straf- und Zivilklägerin den Vorfall «erzwungenermassen» zur Anzeige bringen müssen, damit die Personalien der beiden Beschuldigten über- haupt in Erfahrung hätten gebracht werden können. In den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ist indessen kein derartiges Motiv für die Anzeigeerstattung er- kennbar, zumal sie die Personalien der Beschuldigten 2 anderweitig ausfindig ma- chen konnte und selber die Kennzeichen der Autos der Beschuldigten fotografierte (bspw. pag. 10). Die Beschuldigte 2 meldete den Vorfall auch selber gegenüber der Polizei, wenn auch erst 2 Tage nach dem Ereignis (pag. 5). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'585.00 sind somit in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. 8 8. Zur Entschädigungsfrage 8.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass gegen die beiden Beschuldigten im Strafbefehl jeweils eine Busse von CHF 500.00 ausgefällt worden sei, wobei ein Eintrag im Strafregis- ter grundsätzlich ausgeschlossen sei (Art. 3 Ziff. 1 Bst. c Abs. 1 der Verordnung über das Strafregister [VOSTRA-Verordnung; BSG 331]). Des Weiteren habe sich der Veterinärdienst des Kantons Bern als Partei vorzeitig aus dem Strafverfahren zurückgezogen und auf weitergehende Massnahmen betreffend die beiden Hunde verzichtet. Zudem seien derlei Massnahmen im Falle eines allfälligen Schuld- spruchs nie in Aussicht gestellt worden und die Beschuldigten hätten denn auch zu keinem Zeitpunkt über eine Busse hinausgehende, negative Auswirkungen für sich oder ihre Hunde zu befürchten gehabt. Insbesondere habe ihnen keine aus einem Schuldspruch abgeleitete Konsequenzen, welche das zukünftige, berufliche Fort- kommen in irgendeiner Weise zu erschweren im Stande gewesen wären, gedroht. Betreffend die Zivilforderung sei es um Tierarztkosten von CHF 599.60 sowie um eine Genugtuung von CHF 1'000.00 gegangen. Im Falle einer Schadenstragung wäre diesbezüglich die obligatorische Haftpflichtversicherung zur Anwendung ge- langt. Zudem seien die beiden Beschuldigten sehr wohl imstande, sich selbst zu verteidigen. So habe die Beschuldigte 1 selbst eine mehrseitige Einsprachebe- gründung verfasst und die Beschuldigte 2 eine Fotodokumentation sowie Pläne zu den Akten gereicht, welche die Angaben zum besagten Vorfall detailliert untermau- ern sollten. Des Weiteren habe es auch die Straf- und Zivilklägerin nicht für not- wendig erachtet, eine anwaltliche Vertretung zu bestellen. Auch habe die Staats- anwaltschaft die Anklage nicht persönlich vor Gericht vertreten. Insofern sei es mit Blick auf die Waffengleichheit fraglich, wieso es die Beschuldigten als notwendig erachtet hätten, beidseits eine Rechtsvertretung zu bestellen. Überhaupt sei bei Übertretungen nur zurückhaltend eine Entschädigung zu sprechen. Eine Komple- xität des Strafverfahrens, welcher nur durch einen Rechtsvertreter begegnet wer- den könne, habe sich in keinem Zeitpunkt des Strafverfahrens ergeben, weshalb keine Entschädigung auszurichten sei (pag. 371 f.; S. 21 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 8.2 Vorbringen der Beschuldigten 1 und 2 Die beiden Beschuldigten bringen im Wesentlichen vor (pag. 427 [Beschuldigte 1]; pag. 440 ff. [Beschuldigte 2]), dass aus dem Schreiben des Veterinärdienstes des Kantons Bern nicht hervorgehe, dass dieser auf weitere Massnahmen verzichtet habe, vielmehr spreche die Bitte um Mitteilung des Urteils dafür, dass sie sich wei- tergehende Massnahmen vorbehalten würden. Zudem hätten die Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt sicher sein können, dass ihnen keine negativen Auswirkungen – über die Busse hinausgehend – drohen würden (Art. 12 Abs. 2 Hundegesetz). Es sei auch nicht erstellt, dass die Haftpflichtversicherung sämtliche Tierarztkosten und eine Genugtuung vollumfänglich übernommen hätte. Des Weiteren habe sich die Beschuldigte 1 vor Einreichung der Einsprachebegründung mit einer befreunde- ten Juristin beraten, welche auch bei der Formulierung behilflich gewesen sei. Al- lein der Umstand, dass die Beschuldigte 2 Unterlagen eingereicht habe, der deut- schen Sprache mächtig sei und ohne Weiteres in der Lage gewesen sei, genaue 9 Schilderungen zum Vorfall zu Protokoll zu geben, könne nicht zur Konstatierung führen, dass sie ohne Weiteres auch in der Lage gewesen sei, sich selbst zu ver- teidigen, zumal das Bundesgericht das materielle Strafrecht und das Strafprozess- recht unabhängig von den Sprachkenntnissen als komplex erachte und insbeson- dere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt seien, eine Belastung und grosse Herausforderung darstelle. In Bezug auf die Waffengleichheit führte die Beschuldigte 2 aus, dass diese insbe- sondere auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gelte, wobei sie im Zeit- punkt der Mandatierung des Rechtsanwaltes noch nicht habe wissen können, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, diese aber nicht persönlich vor Gericht vertreten werde. Weil zu Beginn eines Verfahrens nur schwer abgeschätzt werden könne, ob Komplikationen entstehen würden, sei es für eine wirksame Verteidigung absolut wesentlich, möglichst frühzeitig im Verfahren mit ihr zu beginnen (pag. 442). Die Beschuldigte 1 führte hingegen aus, dass die Waffengleichheit auch zwischen den Beschuldigten zur Anwendung kommen könne. Vorliegend habe für die Beschuldigte 1 die ernsthafte Gefahr bestanden, dass die anwaltliche vertrete- ne Beschuldigte 2 versuchen würde, der Beschuldigten 1 die Schuld in die Schuhe zu schieben (pag. 429). Schliesslich führten beide Beschuldigten aus, dass der betriebene Aufwand insbe- sondere und grösstenteils auch dem höchst aufwendig geführten Beweisverfahren der Vorinstanz geschuldet sei, was schliesslich eine tatsächliche Komplexität mit sich gebracht habe, welcher die sich das Prozessieren nicht gewohnten Beschul- digten alleine nicht hätten stellen können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Beizug einer Verteidigung angemessen gewesen und ihr sei entsprechend der anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz eingereichten Kostennote ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung zuzusprechen. 8.3 Theoretische Ausführungen Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Erfasst sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Diese sind zu vergüten, wenn der Anwaltsbeizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falles sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung gegeben ist (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 429 StPO). Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich mit an- deren Worten als angemessene Ausübung des Verfahrensrechts erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). Eine Ent- schädigung ist grundsätzlich unabhängig der Schwere der Vorwürfe, welche dem Freigesprochenen gegenüber erhoben wurden, geschuldet (MOREILLON/PAREIN- REYMOND, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 429 StPO). Auch bei Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von sozialer Pflicht selbst zu tragen hat (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Beim Entscheid über die 10 Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvor- wurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (MO- REILLON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, N. 11a zu Art. 429 StPO; BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Insbesondere bei blossen Übertretungen hängt die Ant- wort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, daher von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab, wobei an die Angemessenheit kei- ne hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2. mit weiteren Hinweisen). Der vom Verteidiger betriebene Aufwand hat sich in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessen Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse ver- fügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbrin- gen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). 8.4 Erwägungen der Kammer In einem zweiten Schritt ist demnach zu überprüfen, ob der Beizug eines Anwal- tes/einer Anwältin gerechtfertigt war, da den Beschuldigten jeweils nur eine Über- tretung vorgeworfen wurde. Nachdem der Beizug eines Rechtsvertreters keinen hohen Anforderungen zu genügen hat, ist er aufgrund der konkreten Umstände als gerechtfertigt zu be- zeichnen. Ausschlaggebend ist dabei nach Ansicht der Kammer weniger die im konkreten Fall theoretisch erscheinende Möglichkeit von Massnahmen seitens der Veterinär- behörden (naheliegender allenfalls bei der Beschuldigten 2 wegen der Vorakten des Veterinärdienstes, vergleiche pag. 186 ff.) oder die konkret ebenfalls eher theo- retisch (vergleiche hier beispielsweise die den Honorarnoten zu entnehmenden Kontakte zwischen den Verteidigungen während des Verfahrens oder die inhaltlich teilweise übereinstimmenden Schriftsätze im Berufungsverfahren) anmutende Mög- lichkeit unterschiedlicher Interessen der Beschuldigten. Ferner musste vorliegend von Anfang an klar sein, dass sich die Staatsanwaltschaft beim weiteren Verfahren nach Strafbefehl, Einspracheverfahren und Überweisung ans urteilende Gericht nicht in Form persönlichen Auftretens beteiligen würde. Hingegen handelte es sich hier in tatsächlicher Hinsicht um einen etwas spezielleren Fall einer Anklage wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz, da insgesamt 3 Hunde bzw. deren Halte- rinnen involviert waren und das Verfahren schon allein dadurch an Umfang zunahm (vergleiche auch den Zeitaufwand für die erstinstanzliche Hauptverhandlung). Die Beschuldigten zogen ihre Verteidigung dabei nicht verfrüht, sondern erst nach Er- halt des Strafbefehls bzw. nach Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung 11 bei und damit erst, nachdem gegen sie eine Strafuntersuchung eröffnet worden war. Angefügt sei, dass ansonsten nicht in jedem Fall mit einer Auseinandersetzung zwischen Hunden der Beizug einer Verteidigung angemessen sein dürfte, geht es doch dabei meist um tatsächliche und beschränkt auch fachlich-rechtliche Fragen, die normalerweise von Hunde haltenden Laien ohne anwaltlichen Beistand bewäl- tigt werden dürften. In einem weiteren Schritt ist zu überprüfen, ob der konkrete Aufwand der Verteidi- ger angemessen war. Die Entschädigung richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 429 StPO; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 15 f. zu Art. 429 StPO mit weiteren Hinweisen). Der Tarifrahmen in Straf- sachen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis 25‘000.00 (Art. 17 Bst. b PKV), wobei das Honorar in diesem Fall auch die Abgeltung für den Aufwand für das Vorverfahren umfasst (Art. 17 Abs. 2 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bemühungen des Anwaltes müssen sachbezogen und angemessen sein. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N. 15 zu Art. 429 StPO). 8.4.1 Entschädigungsanträge für die erste Instanz Rechtsanwalt D.________ machte im erstinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 21. Mai 2021 (pag. 327 ff.) eine Entschädigung von insgesamt CHF 8'265.65 geltend (29.68 Stunden à 250.00, Auslagen von CHF 299.40, 7.7% MWST CHF 546.25). Rechtsanwältin B.________ machte im erstinstanzlichen Verfahren mit Kostennote vom 21. Mai 2021 (pag. 329 f.) eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'635.85 geltend (19.85 Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 270.40, 7.7% MWST CHF 402.95). 8.4.2 Beurteilung der Entschädigungen für die erste Instanz Die Honorarnoten der Verteidigung werden nach Stunden abgerechnet, was auch auf Grund der Ausführungen des bisherigen Kreisschreibens Nr. 15 des Oberge- richts zur Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und dem Nachforderungsrecht nicht unzulässig erscheint. Bei der aktuellen Fassung des Kreisschreibens Nr. 15 vom 21. Januar 2022 wird bei der Festsetzung des Nach- forderungsbetrags nach Art. 42a KAG (also des «Vollhonorars») jedoch zur konkre- ten Vorgehensweise unter Ziff. 4.3 festgehalten: «Der Parteikostenersatz ist unter Angabe des Tarifrahmens, des Ausschöpfungsgrades und allfälliger Zuschläge zu berechnen». Hintergrund für die Änderung war, dass das System der PKV letztlich nicht mit den in der Praxis anzutreffenden Stundenabrechnungen übereinstimmt. 12 Von daher erscheint es für die Prüfung der erstinstanzlichen Honoraransprüche der Beschuldigten angemessen, das gebotene Honorar nach dem System PKV festzu- legen, wobei die Stundenabrechnungen lediglich einer groben Gegenprüfung die- nen. Der Tarifrahmen beträgt vorliegend (Verfahren vor Einzelgericht Regionalge- richt, Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV) CHF 500.00 bis 25'000.00. Der Aufwand ist vorlie- gend als knapp durchschnittlich (3 von 24 Punkten) zu bezeichnen, während dem die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses bei objektiver Betrachtung klar unterdurchschnittlich (je 1 von 24 Punkten) erscheinen. Von daher erscheint die Ausschöpfung des Tarifrahmens von CHF 24'500.00 (Sockelbetrag von CHF 500.00 abgezogen) bis maximal 20% noch zulässig, ausmachend CHF 4'900.00 plus Sockelbetrag, wobei die Umrechnung auf Stunden (CHF 5'400.00 / CHF 250.00 = 21.6 Stunden) dieses Resultat auch im Lichte der eingereichten Stundenabrechnungen nicht unbillig erscheinen lässt. Konkret ist in- dessen noch zu berücksichtigen, dass die Verteidigung der Beschuldigten 1 erst anfangs 2021 ins Spiel kam, hingegen die Verteidigung der Beschuldigten 2 bereits im Herbst 2019 (siehe pag. 327 und 329). Bei einem für die Verteidigung der Be- schuldigten 1 immer noch angemessen erscheinenden Ausschöpfungsgrad von 15 % resultiert ein Honorar von gerundet CHF 3’700.00 plus Sockelbetrag (in Stunden: CHF 4’200.00 / CHF 250.00 = 16.8 h). Zusätzlich zu den solcherart bestimmten Honoraren sind die geltend gemachten Auslagen und die Mehrwertsteuer zu ent- schädigen, womit für die Verteidigung der Beschuldigten 1 eine gesamthafte Ent- schädigung von CHF 4'814.60 und für die Verteidigung der Beschuldigten 2 eine totale Entschädigung von CHF 6'138.25 zu sprechen ist. III. Kosten und Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren 9. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten gelten mit Blick auf die gestellten Anträge als zur Hauptsache obsiegend, weshalb die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (CHF 1'000.00 pro Be- schuldigte; Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD, BSG 161.12]), der Kanton Bern trägt. 10. Entschädigungen Die Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Das Honorar im Rechtsmittelverfahren beträgt 10 bis 50 Prozent des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). 10.1 Entschädigungsanträge für die obere Instanz Rechtsanwalt D.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 2. November 2021 (pag. 450 ff.) eine Entschädigung von CHF 3'628.50 gel- tend (13.08 Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 99.10, 7.7% MWST CHF 259.40). 13 Rechtsanwältin B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 4. Oktober 2021 (pag. 431 f.) eine Entschädigung von CHF 4'151.75 geltend (15 Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 104.90, 7.7% MWST CHF 296.85). 10.2 Beurteilung der Entschädigungen für die obere Instanz Analog den Überlegungen zum erstinstanzlichen Anwaltshonorar ist auch die obe- rinstanzliche Entschädigung primär nach dem System PKV zu prüfen. Im Rechts- mittelverfahren sind wie gesagt nach Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV 10 bis 50 Prozent des Honorars für die erste Instanz zu sprechen, wobei sich der konkrete Prozent- satz wieder an den Kriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst. Der Aufwand für das (beschränkte und schriftliche) Berufungsverfahren erscheint vorliegend wieder höchstens knapp durchschnittlich, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache als klar unterdurchschnittlich. Unter Berücksichtigung der eingereichten Stundenabrech- nungen setzt die Kammer den Prozentsatz für beide Verteidigungen auf 25% von CHF 5'400.00 (höhere Gebühr für die erste Instanz, siehe oben) fest, ausmachend je CHF 1'350.00 Honorar oder umgerechnet in Stunden 5.4 h. Mit Auslagen und Mehrwertesteuer ergibt sich damit eine Entschädigung von CHF 1'566.95 für die Beschuldigte 1 und eine Entschädigung von CHF 1'560.70 für die Beschuldigte 2. 14 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 21. Mai 2021 (PEN 20 371 / 372) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. C.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung ge- gen das Hundegesetz, angeblich begangen am 24. Juli 2019, ca. 20:30 Uhr, in F.________, G.________. 2. Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde: 2.1 In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin E.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). 2.2 Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 2.3 Die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen werden wettge- schlagen. II. 1. Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'267.50 wer- den vom Kanton Bern getragen. 2. Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 wer- den vom Kanton Bern getragen. 3. Für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren wird C.________ für ihre priva- te Verteidigung durch Rechtsanwalt D.________ eine Entschädigung von CHF 6'138.25 ausgerichtet (inkl. Auslagen und MWST). 4. Für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren wird C.________ für ihre pri- vate Verteidigung durch Rechtsanwalt D.________ eine Entschädigung von CHF 1'560.70 ausgerichtet (inkl. Auslagen und MWST). 15 B. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 21. Mai 2021 (PEN 20 371 / 372) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Hundegesetz, angeblich begangen am 24. Juli 2019, ca. 20:30 Uhr, in F.________, G.________. II. 1. Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'317.50 wer- den vom Kanton Bern getragen. 2. Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 wer- den vom Kanton Bern getragen. 3. Für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren wird A.________ für ihre priva- te Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ eine Entschädigung von CHF 4'814.60 ausgerichtet (inkl. Auslagen und MWST). 4. Für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren wird A.________ für ihre pri- vate Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ eine Entschädigung von CHF 1'566.95 ausgerichtet (inkl. Auslagen und MWST). C. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Beschuldigten/Berufungsführerin 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Veterinärdienst des Kantons Bern 16 Bern, 4. Mai 2022 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: Susedka Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17