35 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 9'918.20. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'500.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: