2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. C. Weiter verfügt wurde: 1. Die folgenden beschlagnahmten Drogen und Medikamente werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): 34 - 1 Minigrip mit 6,6 Gramm brutto Marihuana - 1 Blister mit einer halben Viagra Tablette - 1 Beutel Kamagra oral 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 360.00 wird in der Höhe von CHF 250.00 zur Deckung der Busse und in der Höhe von CHF 110.00 als Anteil an die Verfahrenskosten verwendet. II. A.________ wird schuldig erklärt: