32 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3’316.95. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat. VI. Verfügungen 26. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen.