381 f.) ausgewiesenen Aufwände und Auslagen erscheinen in Anbetracht der Umstände angemessen. Fürsprecher B.________ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 5'770.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig. 25.3 Obere Instanz Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher B.________ wird gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote vom 3. März 2022 festgesetzt (pag. 586 f.).