428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, wogegen die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung obsiegt. Demzufolge hat der Beschuldigte die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 2'500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zu tragen.