23. Übertretungen 23.1 Unrichtige Namensangabe Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für die Verweigerung der Namensangabe gemäss Art. 15 KStrG im vorliegenden Fall eine Busse von CHF 150.00 als angemessen (VBRS- Richtlinien, S. 58). 23.2 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Angesichts des dreimaligen Konsums von Marihuana («weiche Droge») erachtet die Kammer mit Blick auf die VBRS-Richtlinien und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Busse von insgesamt CHF 115.00 als angemessen.