H.). Dem Beschuldigten muss angesichts der Gesamtumstände eine Schlechtprognose gestellt werden. Er hat zahlreiche (teils einschlägige) Vorstrafen, wobei die in der Vergangenheit ausgesprochenen Strafen (mehrheitlich unbedingte Geldstrafen) offenbar nicht ausreichten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Er delinquierte in regelmässigem Rhythmus weiter.