Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 38 ff. zu Art. 42 StGB m.w.H.). Dem Beschuldigten muss angesichts der Gesamtumstände eine Schlechtprognose gestellt werden.