Ihm fällt es offensichtlich schwer, sich an bestehende Regeln zu halten. Die zahlreichen Vorstrafen sind im Umfang von rund 30% straferhöhend zu berücksichtigen. Während des Verfahrens hat sich der Beschuldigte grundsätzlich anständig und korrekt verhalten, was jedoch erwartet werden darf. Von einem Geständnis kann vorliegend nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte gab jeweils nur das zu, was ihm ohnehin nachgewiesen werden konnte. Einsicht und Reue sind nicht vorhanden, was im Ergebnis neutral zu werten ist.