554, Z. 28 f.). Insgesamt erscheinen die Lebensgeschichte und die persönlichen Verhältnisse nicht als derart aussergewöhnlich, als dass dies dem Beschuldigten zugute zu halten wäre. Straferhöhend zu berücksichtigen sind die zahlreichen, teilweise einschlägigen, Vorstrafen. So fällt auf, dass der Beschuldigte insbesondere mit Strassenverkehrsdelikten mehrfach im Strafregister verzeichnet ist. Der Beschuldigte wurde ferner auch während hängigem Verfahren wieder straffällig. Ihm fällt es offensichtlich schwer, sich an bestehende Regeln zu halten.