18.4 Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch Die angemessene Strafe für die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch liegt gemäss VBRS-Richtlinien für den Fahrzeugführer bei einer Strafe von 12 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien, S. 19). Anzufügen ist, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Schuldminderung auszumachen sind (vgl. Ziff. 11.2 hiervor, pag. 142 f. und pag. 147). Eine Abweichung von den Empfehlungen der VBRS- Richtlinien ist nicht angezeigt. Die Kammer erachtet – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Strafe in der Höhe von 12 Strafeinheiten als angemessen.