Eine Abweichung von den Empfehlungen der VBRS-Richtlinien ist nicht angezeigt. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine hypothetische Strafe von je 18 Strafeinheiten pro Vorfall als angemessen. Davon sind je 2/3 (12 Strafeinheiten), ausmachend insgesamt 48 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen. 18.4 Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch Die angemessene Strafe für die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch liegt gemäss VBRS-Richtlinien für den Fahrzeugführer bei einer Strafe von 12 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien, S. 19).