28 CHF 4'000.00 (vgl. auch S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 456). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit erheblich schwerer als im obgenannten Referenzsachverhalt. Selbst wenn die Sachbeschädigung nicht von Anfang an geplant und der Tatentschluss möglicherweise erst in der Einstellhalle im Angesicht des Fahrzeugs von D.________ auf dem Parkplatz der Ex-Freundin des Beschuldigten gefasst wurde, ist das direktvorsätzliche Verhalten des Beschuldigten nur als egoistisch und enthemmt anzusehen.