80 f. und pag. 90). Die bestehenden Vorstrafen sind wiederum im Rahmen der Täterkomponenten zu berücksichtigen. Für den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand vom 20. Juni 2018 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,37 g/kg erscheint unter den gegebenen Umständen eine Strafe von 120 Strafeinheiten als angemessen. Davon sind 2/3, ausmachend 80 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen. 18.2 Sachbeschädigung Die VBRS-Richtlinien sehen für den Normsachverhalt «Der Täter zerkratzt den Lack eines fremden Personenwagens.