18. Asperation 18.1 Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand am 20. Juni 2018 Der Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien führt bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1.2 g/kg zu einer Normstrafe von 50 Strafeinheiten und bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,4 g/kg zu einer Normstrafe von 60 Strafeinheiten. In Bezug auf die Tatschwere kann auch hier angefügt werden, dass erschwerend zu den Richtlinien die anzunehmende Fahrstrecke in den Abendstunden (überbautes Gebiet, mind. 20 km: C.________-J.________-C.________) sowie die teilweise mitgeführten Passagiere (Kinder) zu berücksichtigen sind.