142 f. und pag. 147). Für den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand vom 6. Mai 2019 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,1 g/kg erscheint unter den gegebenen Umständen eine Strafe von 160 Strafeinheiten als angemessen.